Satzung

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen
    “DEUTSCH-SCHWEDISCHE GESELLSCHAFT e.V. KÖLN”.
    Er hat seinen Sitz in Köln.
  2. Die Gesellschaft ist ein nicht wirtschaftlicher Verein gemäß §§ 21 ff BGB. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch die Pflege der kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen dem Königreich Schweden und der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

§ 2
Aufgaben der Gesellschaft

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Aufgaben der Gesellschaft sind:
Die Förderung und Wahrung kultureller und wissenschaftlicher Belange zwischen dem Königreich Schweden und der Bundesrepublik Deutschland sowie die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

§ 3

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die freundschaftliche Zusammenarbeit aller privaten und öffentlichen Kreise des Königreiches Schweden und der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere auch durch Durchführung kultureller Veranstaltungen.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können neben Einzelpersonen auch Behörden, Körperschaften und öffentlich- rechtliche Anstalten sowie Vereine sein, die sich auf dem gleichen Gebiet betätigen, wie in § 3.
  2. Die fördernde Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften und öffentlich- rechtliche Anstalten sowie Vereine erwerben.
  3. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Er entscheidet über die Aufnahme. Personen, die sich um die Förderung der Aufgaben nach § 2 besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5

  1. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nach vorausgegangener vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Ende eines Geschäftsjahres möglich.
    Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben der Gesellschaft oder den Beschlüssen ihrer Organe zuwiderhandelt.
  2. Ein förderndes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt mit sofortiger Wirkung erklären.
  3. Bei Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

§ 6
Mittelbeschaffung

  1. Die Gesellschaft beschafft ihre Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen, sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmungen und Personen.
  2. Der Jahresbeitrag für Korporationen beträgt mindestens 25.- €. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbetrag, der im Lastschriftverfahren eingezogen wird. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§ 7
Organe

Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand
  3. Das Präsidium

§ 8

  1. Zur Teilnahme an einer Mitgliederversammlung sind die Mitglieder der Gesellschaft berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied (§ 4) hat eine Stimme.
  2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden von einem der beiden Vorsitzenden einberufen.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden von einem der beiden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von 6 Wochen dann, wenn entweder der Vorstand oder mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragt.
  4. Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur Mitgliederversammlung veranlasst einer der beiden Vorsitzenden mittels einfacher Postsendung mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes sowie der Tagesordnung.
  5. Die Niederschriften der Mitgliederversammlungen werden von einem der beiden Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.
  6. Zur ausschließlichen Zuständigkeit der ordentlichen Mitglieder-versammlung gehören:
    a. Die Wahl des Vorstandes
    b. Die Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes
    c. Die alljährliche Wahl von zwei Kassenprüfern
    d. Die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Entlastung des Vorstandes.
    e. Die Änderung der Satzung
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen durch Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Nicht anwesende Mitglieder können ihr Stimmrecht einem schriftlich bevollmächtigten Mitglied übertragen. Stimmenthaltung wird als nicht abgegebene Stimme gewertet.
  8. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, gilt die Einschränkung des § 14 der Satzung.

§ 9
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. den beiden geschäftsführenden Vorsitzenden
    b. dem Schriftführer
    c. dem Kassenwart
    d. einem Beisitzer
  2. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitglieder-versammlung für drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Je zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter immer einer der beiden geschäftsführenden Vorsitzenden, vertreten die Gesell-schaft gemeinsam gemäß § 26 BGB.
    Sofern vermögensrechtliche Angelegenheiten der Gesellschaft betroffen sind, ist die Hinzuziehung und Mitzeichnung des Kassenwarts erforderlich.

§ 10
Präsidium

Die Mitgliederversammlung wählt ein Präsidium.
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu 10 Präsidial-mitgliedern. Dem Präsidium obliegt die repräsentative Vertretung der Gesellschaft in der Öffentlichkeit.

§ 11

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke ver-wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§12

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 13

Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Gesellschaft zu gleichen Teilen an die Diakonie und den Caritasverband.

§ 14

Eine Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, in welcher die Hälfte der Mitglieder anwesend sind, bzw. sich schriftlich vertreten lässt.
Der Beschluss bedarf der 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ist in einer Mitgliederversammlung die Hälfte der Mitglieder nicht anwesend oder vertreten, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die 3/4 Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder entscheidet.
Die neue Mitgliederversammlung kann auch unmittelbar anschließend an die erste Mitgliederversammlung abgehalten werden, wenn auf diese Möglichkeit in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.

§ 15

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Köln, den 15. März 2013

Ann-Louise Lohbeck, Vorsitzende Helmut Lohbeck, Kassenwart